Satzung

Satzung per Jahreshauptversammlung vom 24.04.2022
Vereinsname: „Oldenburger Straßenengel“
Vereinssitz: Oldenburg in Oldenburg
Präambel
Der Verein versteht sich als solidare, tolerante, nicht diskriminierende und nach demokratischen
Grundsätzen geführte Organisation. Die Vereinsarbeit basiert wesentlich auf diesen Grundsätzen und
der Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer*Innen.

§ 1 Name, Rechtsform, Vereinssitz
1. Der Verein führt den Namen „Oldenburger Straßenengel e.V.“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Oldenburg in Oldenburg.
4. Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen
Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung auf dem Gebiet der Obdachlosenarbeit, Wohlfahrt und
Mildtätigkeit durch die „unbürokratische“ Unterstützung bedürftiger Personen und ihre Tier und die
vorrangige Versorgung Obdachloser mit Nahrung, heißen Getränken und Bekleidung . Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Versorgung von Obdachlosen und anderen
hilfsbedürftigen Menschen mit Lebensmitteln, heißen Getränken und warmer Bekleidung. Auch die
Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen in diesem Bereich (z.B. durch eine eventuelle
Nutzung von Räumen der Organisation/en); Förderung und Hilfe für Alte, Kranke und sozial Schwache,
indem wir diese (auch) mit Informationen über Hilfsmöglichkeiten versorgen, ihnen Anlaufstellen
nennen bzw. sie zu diesen begleiten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Beitritt in den Verein
1. Spenden bedürfen keiner Mitgliedschaft. Auf Wunsch wird eine Spendenquittung ausgestellt. Für den
Beitritt ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag zu stellen. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern.
2. Zum einen gibt es aktive Mitglieder. Sie können regelmäßig Sach- und Geldspenden einbringen. Sie
können an Vereinssitzungen teilnehmen und haben ein Stimmrecht bei anstehenden Beschlüssen. Der
Mitgliedsantrag wird vom Vorstand nach freiem Ermessen bewilligt oder abgelehnt. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3. Zum anderen gibt es passive Mitglieder (Fördermitglieder). Sie können regelmäßig Sach- und
Geldspenden einbringen. Passive Mitglieder können private Personen, Institutionen oder Firmen sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt
aus dem Verein.
2. Ein Mitglied kann durch den einstimmigen Entschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane
verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt. Ein wichtiger Grund für einen
Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn:
-> 1. das Mitglied in erheblicher Weise gegen die ihm aufgrund der Satzung obliegenden Verpflichtungen verstößt,
-> 2. Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in ihrer Ehre verletzt,
-> 3. Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht,
-> 4. sich in der Öffentlichkeit negativ, beleidigend oder kritisch über den Verein äußert.
3. Jeder Austritt – sei es von aktiven oder passiven Mitgliedern aus dem Verein – ist dem Vorstand formlos
schriftlich – auch online – mitzuteilen und wird mit dem darauf folgenden Monat gültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.
2. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich per Überweisung bzw. Dauerauftrag
entrichtet.
3. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu
tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig bis
zum 15. eines laufenden Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins
eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich
das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das
Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung auch einen Monat nach der Mahnung mit der Zahlung
von Beiträgen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.


§ 6 Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen ist zu vermehren und möglichst ertragreich in eigene Aktionen zu investieren.
2. Das Vereinsvermögen soll regelmäßig durch Benefiz-Veranstaltungen und andere Maßnahmen
vermehrt und in neue Hilfsprojekte investiert werden.
3. Dem Vereinsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geld- und
Sachspenden).


§ 7 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über Art und Umfang der entgeltlichen Vereinstätigkeit nach Abs. (2) sowie dessen
Höhe, trifft der Vorstand.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
5. Der Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden
6. Der Vorstand des Vereins kann einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihm durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind gelten machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten . Ferner Kosten für ein EDV
Programme /Hardware für den Verein in angemessenem Umfang.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft / des Vereins.

§ 8 Anpassung des Vereins an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks
vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wir so wird dieses Thema im Rahmen einer
Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorgetragen. Die Entscheidung fällt dann im Rahmen der
Abstimmung durch die Mitgliederversammlung .
2. Der neue Vereinszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Mildtätigkeit und Wohlfahrt
zu liegen. Eine entsprechende Satzungsänderung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder können die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Vereinszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.


§ 9 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist
die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.


§ 10 – ohne Inhalt –
§ 11 –ohne Inhalt –


§ 12 Vereinsorgane
1. Der Verein handelt durch seine Organe.
2. Vereinsorgane sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
der*die 1. Vorsitzende …………………………………………………………(Vorstandsmitglied),
der*die 2.Vorsitzende ………………………………………………………….(Vorstandsmitglied),
der*die Kassenwart*in ………………………………………………………….(Vorstandsmitglied)
zum erweiterten Vorstand gehören mindestens zwei stimmberechtigte Beisitzer mit den
Aufgabenschwerpunkten: Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung des/der Kassenwart*in
und die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 13 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte.
2. Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellungen der Tagesordnung.
3. Zudem muss er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen.
4. Der Vorstand ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
verantwortlich.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
6. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
37. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besondere Vertreter bestellen. Diese*r
ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
8. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
9. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
10. Der Vorstand übt das Hausrecht aus.
11. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt.
12. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzende*r,
2.Vorsitzende*r und Kassenwart*in) vertreten.
13. In der Vorstandssitzung können besondere Vertreter bestimmt werden, welche*r nicht Mitglied des
Vorstandes sein muss. Diese*r hat ausschließlich die durch die Vorstandssitzung beschlossenen
Aufgaben auszuführen und vertritt den Verein nach außen als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.
14. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
15. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied
einberufen. Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
16. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und Bedarf die Unterschrift eines
Vorstandsmitglied und des*der Protokollführer*in.


§ 14 Mitgliederversammlung/ Vereinsorgan
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des
Vorstands , Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, die Entgegennahme des Jahresberichts und
die Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenführer*innen, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von
Beiträgen und Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der
Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt per Brief auf dem Postweg an das jeweilige Mitglied
4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes
Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
5. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die
Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem*seiner
Stellvertreter*in geleitet oder des*der Kassenwart*in. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
7. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder.. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen
(siehe § 12 der Satzung). Das Protokoll wird vom Vereinsvorstand unterzeichnet.


§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer*in für drei Jahre.
2. Aufgaben des/der Kassenprüfer*in
a. Jahresabschluss für das Prüfungsjahr
b. Buchhaltung mit Belegprüfung
c. satzungsgemäße Mittelverwendung


§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, Streitigkeiten
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der*die Vorsitzende des Vorstands und sein*seiner
Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter / gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das : Diakonisches Werk der Ev-Luth. Kirche in Oldenburg e.V. , Kastanienallee 9-11,
26121 Oldenburg , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Streitigkeiten innerhalb der Organe ist das Schiedsgericht in Oldenburg zuständig.


Oldenburg, 09.05.2020 , letzte Änderung der Satzung per Jahreshauptversammlung vom 24.04.2022